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Kosten

Einkommens-Freibeträge

Einkommens-Freibeträge 2019 für die Beratungs- und Prozesskostenhilfe – aktualisiert 8/2019

Einkommensfreibetrag für Rechtssuchende
(110 % der Regelbedarfsstufe 1 – vgl. Rechenschritt 2.5.1)
€ 2018: 481 € 2019: 492 €

Freibetrag, falls Rechtssuchender erwerbstätig ist
(50 % der Regelbedarfsstufe 1 – vgl. Rechenschritt 2.5.2)
2018: 219 € 2019: 224 €

Unterhaltsfreibetrag für Ehegatte/Ehegattin
oder eingetragene/n Lebenspartnerin/Lebenspartner
(110 % der Regelbedarfsstufe 1 – vgl. Rechenschritt 2.5.3)
2018: 481 € 2019: 492 €

Unterhaltsfreibetrag für Erwachsene im Haushalt
(110 % der Regelbedarfsstufe 3 – vgl. Rechenschritt 2.5.4)
2018: 383 €2019: 393 €

Unterhaltsfreibetrag für Jugendliche von Beginn des 15.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (14 bis 17 Jahre)
(110 % der Regelbedarfsstufe 4 – vgl. Rechenschritt 2.5.5)
2018: 364 € 2019: 373 €

Unterhaltsfreibetrag für Kinder von Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (6 bis 13 Jahre)
(110 % der Regelbedarfsstufe 5 – vgl. Rechenschritt 2.5.6)
2018: 339 € 2019: 350 €

Unterhaltsfreibetrag für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (bis 5 Jahre)
(110 % der Regelbedarfsstufe 6 – vgl. Rechenschritt 2.5.7)
2018: 275 € 2019: 284 €

Ergänzung zum 1.8.2019: Ab 1.8. treten die Verbesserungen beim Bildungs- und Teilhabepaket in Kraft (Schulbedarf pro Jahr 150 €, kein Eigenanteil mehr für die Fahrt zur Schule und für das Schul- bzw. KiTa-Essen, 15 € pro Monat für „Teilhabe“). Daher wurde der als Hinweisgrüße aufgeführte Pauschalbetrag im Bereich „Ungedeckter Bedarf“ in den Berechnungsbögen ab 8-2019 angepasst.

Praxisrelevanz der neuen Einkommensgrenzen

1. Maßgeblich sind die Freibeträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe Gültigkeit haben (§ 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Die neuen Einkommensgrenzen gelten daher für jede Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach dem Jahreswechsel 2019; ob die Antragstellung bereits 2018 erfolgt ist, spielt keine Rolle.

2. Einen Anspruch auf Beratungshilfe haben diejenigen Ratsuchenden, denen Prozesskostenhilfe ohne Eigenanteil zu bewilligen wäre. Ergibt die Einkommensberechnung ein „einzusetzendes Einkommen“ von 20 Euro oder mehr, scheidet Beratungshilfe aus („Alles-oder-Nichts-Prinzip“).

3. In der Mehrzahl der Verbraucherinsolvenzverfahren reicht die vom Insolvenzverwalter/Treuhänder einzuziehende Insolvenzmasse nicht aus, um auch nur die gestundeten Verfahrenskosten auszugleichen.
In diesen Fällen hat das Insolvenzgericht anschließend an die Erteilung der Restschuldbefreiung nach PKH-Grundsätzen und anhand obiger PKH-Freibeträge über die Verlängerung der Stundung ohne Eigenanteil bzw. über eventuell zu zahlende Monatsraten zu entscheiden (vgl. § 4b InsO).

4. Errechnet sich nach Abzug der Freibeträge, der Kosten der Unterkunft und der besonderen Belastungen (siehe nachstehend abgedruckten Rechenbogen) ein „einzusetzendes Einkommen“, so ist daraus die Höhe der künftigen PKH-Monatsraten (maximal 48) abzuleiten.
Bei PKH-Beantragung bzw. InsO-Stundungsantrag im Jahre 2013 oder früher berechnen sich auch die künftigen PKH-Raten und deren Anpassung noch durchgehend nach der Tabelle in der Fassung des § 115 ZPO-2013 (abgedruckt auf dem Rechenbogen – rechts unten auf der Rückseite). Hier muss nur ca. ein Drittel des „einzusetzenden Einkommens“ bis zur 100 %-Grenze von 700 EUR abgeführt werden.
Bei PKH-Beantragung bzw. InsO-Stundungsantrag im Jahre 2014 oder später ist die Hälfte des „einzusetzenden Einkommens“ als PKH-Rate festzulegen. Ab 600 EUR ist der überschießende Betrag zu 100 % abzuführen.

Laufende PKH-Monatsraten auf Anpassungsmöglichkeit hin überprüfen
Bei Ratsuchenden, die laufend Raten aus PKH-Bewilligungen aufzubringen haben, sollte überprüft werden, ob ein Anpassungsantrag Erfolg verspricht:

Dazu normiert § 120a Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO:

„Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist.“

Bei unveränderten Einkommens- und Lebensverhältnissen ist ein Anpassungsantrag demnach nur aussichtsreich, wenn sich aufgrund der neuen Freibeträge eine Reduzierung der PKH-Monatsrate „auf null“ ergibt.

Haben sich – daneben – auch die maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse geändert (z. B. weitere Unterhaltspflicht; höhere Mietbelastung; notwendige Kreditrate; Zahnersatz-/Kurkosten als besondere Belastungen), ist ein Anpassungsantrag zielführend, wenn sich laut der einschlägigen PKH-Tabelle ein geringerer Ratenbetrag ergibt! Eine Reduzierung der Raten ist rückwirkend zulässig, und zwar bereits ab Eintritt der geänderten Verhältnisse. Auf einen Antrag kann nicht abgestellt werden, da ein solcher überhaupt nicht erforderlich ist (vgl. Prütting/Gehrlein/Zempel, ZPO,10. Aufl., § 120a Rz. 17; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 120a Rz. 25, 26).